Ein öffentlicher Auftraggeber will seinen Planer und Objektüberwacher in Haftung nehmen, weil dieser sowohl die Nachtragsprüfung als auch die Rechnungsprüfung nicht fachlich einwandfrei und den vertraglichen Vorgaben entsprechend ausgeführt haben soll. Es ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).
Ein Investor verpflichtet sich, ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude in Teilen als Mietobjekt herzurichten. Es war ein Fixtermin für den Einzug vereinbart. Im Hinblick auf den Bautenstand wenige Monate vor dem Fixtermin kündigt der Mieter, u. a. auch mit der Begründung, dass bei Annahme einer realistischen Bauzeit der für den Einzug vereinbarte Fixtermin weit überschritten werden würde. Es war ein Gutachten zum Bautenstand und zu einer realistischen Bauzeit zu erstellen (Gerichtsgutachten).
Der Innenausbau eines Hochhauses erfährt multiple Bauablaufstörungen durch nicht rechtzeitige Vorleistungen von anderen Unternehmern, aber auch durch vom Auftraggeber geforderte Zusatzleistungen und Änderungen in der Fertigungsreihenfolge, um eine vorzeitige teilweise Nutzung zu ermöglichen. CEM ermittelt die bauzeitlichen Auswirkungen und die Mehrkosten.
Ein Generalplaner erhält den Auftrag für die Sanierungsplanung eines unter Denkmalschutz stehenden Bauwerks zu einem fixen Termin für die Wiederinbetriebnahme und innerhalb eines vorgegebenen Kostenrahmens. Der Kostenrahmen wird deutlich überschritten. Architekt und Bauherr streiten über die Ursachen der Termin- und Kostenüberschreitungen. Der Generalplaner legt eine Honorarabrechnung vor, bei der die Geltung einer anderen Fassung der HOAI, eine höhere Honorarzone und höhere anrechenbare Kosten vorgetragen werden. CEM unterstützt den Auftraggeber bei der Aufklärung der Ursachen für den gestörten Bauablauf, bei der Prüfung der Honorarforderung des Generalplaners sowie bei der Ermittlung etwaiger Regressansprüche für die beauftragten Beschleunigungsmaßnahmen und störungsbedingt angefallenen Mehraufwendungen.
Aufgrund von unvorhergesehenen Bodenverhältnissen kommt es beim Neubau einer Umgehungsstraße zu erheblichen Verzögerungen des geplanten Termins für die Verkehrsfreigabe. Darüber hinaus ändert der Auftraggeber auch nach der Verkehrsfreigabe massiv die Planungen für nachträglich herzustellende Nebenflächen. Der vereinbarte vertragliche Endtermin wird dadurch deutlich überschritten. CEM weist den Bauzeitverlängerungsanspruch des Auftragnehmers auf Basis einer Vielzahl von einzelnen Störungsereignissen nach.
Der Auftragnehmer für Rohbauarbeiten bei einem sehr speziellen Gebäude (öff. AG) glaubt, im Bauablauf gestört worden zu sein und klagt eine Forderung in Millionenhöhe ein. Zum Nachweis der Forderungshöhe legt er ein baubetriebliches Gutachten vor. Dieses war von CEM auf methodische Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Das Ergebnis war negativ. Vom AN war auch keine Urkalkulation vorgelegt worden.
Die Vertragsparteien können sich nicht über die Preisbildung von Leistungen einigen, bei denen Merngenmehrungen von mehreren Hundert Prozent aufgetreten sind. Es gab auch besondere für einen VOB/B-Vertrag untypische vertragliche Regelungen zur Leistungsbestimmung, die von den Vertragsparteien sehr unterschiedlich ausgelegt wurden (Schiedsgutachten).
Bei einer Umbau- und Neubaumaßnahme für ein städtisches Gebäude kommt es durch Schadstoffbelastungen und Umplanungen zu einer erheblichen Bauzeitverlängerung und entsprechenden bauzeitbedingten Mehrkosten, die nicht einvernehmlich geregelt werden können. Im Rahmen des anschließenden Rechtsstreits war ein baubetriebliches Gutachten zu erstellen (Gerichtsgutachten).
Im Rahmen eines behördlichen Verfahrens wird ein Rohbauunternehmer beschuldigt, die von ihm erbrachten Leistungen mit den aufgezeichneten und gezahlten Lohnstunden tatsächlich nicht erbringen zu können. Seitens der Behörde liegt eine von einem Gutachter erstellte Kalkulation vor, die aus behördlicher Sicht den "wahren" Stundenaufwand darstellen soll. Dies war sachverständig zu entkräften.
Bei Sanierungsarbeiten an einem städtischen Gebäude wird der Beginn und die Durchführung der Leistung durch nicht rechtzeitig erbrachte auftraggeberseitige Vorleistungen behindert. Der Bauablauf muss grundlegend umgestellt werden. Bauzeitverlängerung und Mehrkosten sind streitig (Gerichtsgutachten).
Eine Arbeitsgemeinschaft legt für eine Vielzahl von echten und vermeintlichen Bauablaufstörungen umfangreiche schriftliche Darstellungen vor, mit denen sowohl eine Bauzeitverlängerung als auch Mehrkosten begründet werden sollen. Für den Auftraggeber überprüft CEM die Darstellungen, nimmt eine kritische Bewertung vor und begründet – wo erforderlich – eine belastbare Gegenposition.
Der Auftragnehmer eines Ingenieurbauwerks verlangt Vergütung für zusätzliche und geänderte Leistungen. Diese wird ihm vom öffentlichen Auftraggeber verwehrt. Die Vergütung war gutachterlich auf der Basis der Urkalkulation zu ermitteln (Gerichtsgutachten).
Durch diverse auftraggeberseitig zu vertretende Einflüsse kommt es bei einer Baumaßnahme im Geschosswohnungsbau zu einer (unstreitigen) Bauzeitverlängerung von etwa einem Dreivierteljahr. Auftraggeber und Auftragnehmer verständigen sich darauf, die Kosten der Bauzeitverlängerung schiedsgutachterlich bestimmen zu lassen (Schiedsgutachten).
Ein öffentlicher Auftraggeber verlangt eine teilweise Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen, die er nach eigener Ermittlung im Nachhinein für unzutreffend hält. Es ist auch streitig, ob es sich um Abschlagszahlungen oder um Zahlungen auf Teilschlussrechnungen handelt. Der vom Auftragnehmer geltend gemachte Rechnungsbetrag war gutachterlich zu bewerten (Gerichtsgutachten).
In einem Rechtsstreit in zweiter Instanz, in dem bereits zuvor auf den beiden Seiten insgesamt drei baubetriebliche Sachverständige mit konträren Ergebnissen befasst waren, sollten die Kosten der Bauzeitverlängerung ermittelt werden (Gerichtsgutachten OLG).
Für beim Gewerk Gebäudeautomation bzw. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik störungsbedingt angefallene Mehraufwendungen wurden im Auftrag des Auftragnehmers die resultierenden terminlichen und kostenmäßßigen Ansprüche von einem Gutachter zusammengestellt. Diese gutachterliche Stellungnahme wird geprüft und es wird aufgezeigt, dass nicht allein der Auftraggeber sämtliche Ursachen für die eingetretenen Verzögerungen zu vertreten hat. Im Rahmen eines Vergleichsgesprächs unter Mitwirkung von CEM (Dr. Kumlehn) einigen sich die Vertragsparteien auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich.
Bei der Modernisierung und Erweiterung eines Schulzentrums kommt es zu nachträglichen Mehraufwendungen im Bereich des Gewerks Sanitäranlagen. Gleichzeitig waren auch Verzüge des Auftragnehmers festzustellen. Der vom Auftragnehmer vorgelegte Nachtrag zum gestörten Bauablauf wird geprüft. Die Defizite in der Nachweisführung werden differenziert aufgezeigt, um eine hinreichende Nachbesserung des Nachtrags zu ermöglichen und die Gegenansprüche des Auftraggebers zu wahren. Ziel war die Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung.
Bei einer über mehrere Jahre laufenden Großbaustelle trägt der Auftragnehmer vor, er habe die zu erwartenden Preissteigerungen in eine LV-Position einkalkuliert. Die Urkalkulation ist beim Auftraggeber hinterlegt. Zwischen den Vertragsparteien ist streitig, inwieweit diese LV-Position dafür überhaupt herangezogen werden kann. Zudem stellt sich nach Prüfung durch CEM heraus, dass das Zahlenwerk rechnerisch fehlerhaft und unter Einbeziehung der Urkalkulation nicht belastbar ist.
Eine öffentliche Baumaßnahme verlängert sich um mehr als ein Jahr. Ein davon betroffener Auftragnehmer legt eine Mehrkostenforderung vor, die hinsichtlich Methodik und Ausgangsdaten zu überprüfen war.
Für eine Baumaßnahme (Bürogebäude) mit gestörtem und verzögerten Bauablauf liegt ein baubetriebliches Gutachten vor, das eine hohe Mehrkostenforderung zugunsten des AN ausweist, die dieser jedoch gegenüber dem AG nicht durchsetzen kann. Das Gutachten war hinsichtlich seiner grundlegenden Annahmen und seiner Methodik zu überprüfen (Gerichtsgutachten).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme (EP-Vertrag) kommt es in verschiedenen Bauteilen zu deutlichen Überschreitungen derjenigen Bewehrungsdichte, die sich aus der Leistungsbeschreibung ergab. Grundlage und Methodik zur Ermittlung eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs für den Auftragnehmer waren streitig.
Bei einem innerstädtischen Hochbau (Lückenschluss) kommt es u.a. wegen verspäteter Lieferung von Fertigteilen zu einem ungewöhnlichen Bauablauf, der mit Mehrkosten verbunden ist. Über die Höhe der Mehrkosten ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).
Beim Umbau eines alten Gewerbebaus in ein Gebäude mit öffentlicher Nutzung und anspruchsvoller Innengestaltung sind sowohl Baukosten als auch die Auswirkungen auf die Bauzeit streitig (Gerichtsgutachten).
Hinsichtlich einer Bauhilfsmaßnahme im Hochbau ist zwischen den Vertragsparteien streitig, ob es sich um eine Nebenleistung oder eine gesondert zu vergütende Besondere Leistung im Sinne der VOB/C handelt. Dabei waren auch teilweise unklare Begrifflichkeiten in den Vertragsbedingungen zu berücksichtigen (Schiedsgutachten).
Bei einem Krankenhausprojekt (Um- und Neubau) verzögern sich Innenausbau und TGA in erheblichem Umfang. Sowohl Umfang als auch die Kosten der Bauzeitverlängerung sind streitig (Gerichtsgutachten).
Bei Spezialtiefbauarbeiten für eine innerstädtische Baugrube kam es zu technischen Schwierigkeiten, die zu einer grundlegenden Verfahrensumstellung führten. Über die Ursachen und die mit dem Verfahren verbundenen Mehrkosten ist seit vielen Jahren ein Rechtsstreit anhängig. Die baubetrieblich-kalkulatorischen Fragen waren gutachterlich zu beantworten (Gerichtsgutachten).
Das Ausmaß der Bauzeitverlängerung eines Ausbaugewerks bei einem Hochbauprojekt ist zwischen den Vertragsparteien unstreitig. Die Kosten werden vom Auftragnehmer mit einem Nachtrag auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens geltend gemacht. Dieses Gutachten – insbesondere seine grundlegende Methodik – war im Sinne eines "Prüfberichts" gutachterlich zu bewerten.
Bei einem Hochbauprojekt übernimmt ein Mieter für wesentliche Teile des Ausbaus einschließlich TGA die Arbeiten in eigener Verantwortung. Es sollte festgestellt und bewertet werden, inwieweit der Mieterausbau vertragsgemäß beginnen konnte oder ggf. wegen etwaiger restlicher Rohbauleistungen nicht stattfinden konnte.
Ein Auftragnehmer macht Stillstandskosten für ein Großgerät geltend. Es war gutachterlich zu bewerten, inwieweit diese Stillstandskosten sich aus der Urkalkulation ableiten lassen oder ob ein anderer Weg notwendig ist.
Ein Auftragnehmer begehrt Vergütung für Baustellengemeinkosten in zweistelliger Millionenhöhe, wobei sowohl Anspruchsgrundlage als auch Anspruchshöhe streitig sind. Der Auftragnehmer beruft sich auf eine Urkalkulation, die jedoch in den maßgeblichen Positionen teilweise rechnerisch falsch ist und teilweise fehlerhafte kalkulatorische Zuordnungen aufweist. CEM prüft im Auftrag des Bauherrn die Forderung insbesondere im Hinblick auf die urkalkulatorische Grundlage.
Die Herstellung eines Ingenieurbauwerks wird durch unerwartete Baugrundverhältnisse und erhebliche Entscheidungs- und Planungsverzögerungen stark beeinträchtigt. Die umfangreiche maschinentechnische Ausstattung wird ebenfalls durch unzureichende Planung und zögerliche Mitwirkung des Auftraggebers verzögert. Ein Rechtsstreit ist anhängig. Es war ein Gutachten zu den Planungs- und Bauablaufstörungen zu erstellen.
Eine bereits beauftragte Bauhilfskonstruktion bei der Sanierung einer Talbrücke kann aus technischen Gründen nicht wie beauftragt ausgeführt werden. Die Kosten der notwendigerweise geänderten Ausführung sind streitig (Gutachten für Schiedsgericht).
Bei der Sanierung eines Ingenieurbauwerks verlangt der AN Vergütung für geänderte und zusätzliche Leistungen. Der AG ist in einer Vielzahl von Fällen der Auffassung, dass die als Nachtrag angebotenen und schlussgerechneten Leistungen innerhalb des vertraglichen Leistungsumfangs geschuldet und mit der vereinbarten Vergütung (Einheitspreisvertrag) abgegolten seien. Die Interpretation von Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ist streitig (Gerichtsgutachten).
Für Rohbauarbeiten (Stahlbeton und Mauerwerk) war im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gegengutachterlich ein kalkulatorisch einwandfreier und angemessener Stundenaufwand zu ermitteln.
Im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Verkehrsinfrastruktur wird die ursprünglich geplante und beauftragte Bauweise in wesentlichen Teilen verändert, indem deutlich höhere Anforderungen an das Ausgangsmaterial und an die Herstellungsgenauigkeit gestellt werden. Es waren die preislichen Auswirkungen zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Bei einer großen Baumaßnahme im Tiefbau kommt es durch Änderungen im Bauablauf zu Stillständen von Großgerät des Spezialtiefbaus. Der Auftragnehmer legt eine Forderung nach Vergütung für Stillstandskosten vor, der mit den urkalkulatorischen Grundlagen nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. CEM bewertet die Forderung im Auftrag des Bauherrn.
Eine größere Maßnahme im Straßenbau wird zunächst durch verzögerte Zuschlagserteilung infolge Vergabenachprüfungsverfahren und anschließend durch diverse Bauablaufstörungen und Umstellungen stark beeinträchtigt. Die Ansprüche des Auftragnehmers waren durch CEM herauszuarbeiten und gutachterlich zu bewerten.
Bei einem gekündigten Bauvertrag werden erhebliche Mehrmengen abgerechnet. Die Kündigungsabrechnung war im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers zu überprüfen und auf der Basis der VOB/B insbesondere im Hinblick auf die hinterlegte Urkalkulation richtig zu stellen.
Eine umfangreiche Baumaßnahme im Tiefbau führt zu Meinungsverschiedenheiten über die tatsächlich vorgefundenen Verhältnisse einerseits und die vertraglich geschuldeten Maßnahmen andererseits. Zudem ist eine Vielzahl von Abrechnungspositionen streitig und es kommt zur Kündigung (Gerichtsgutachten).
Ein Auftraggeber für großvolumigen Wohnungsneubau möchte bereits bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen klar stellen, wie die Preisermittlungsgrundlagen im Bereich der Gemeinkosten darzustellen sind. Hierzu werden aus baubetrieblich-kalkulatorischer Sicht Empfehlungen zur Aufschlüsselung der Gemeinkosten erarbeitet.
Die Abrechnung erbrachter Leistungen und die Bewertung der infolge Kündigung nicht erbrachten Leistungen des Rohbaus sind streitig (Gerichtsgutachten).
Für die Totalsanierung eines größeren öffentlichen Gebäudes prüft CEM verschiedene baubetriebliche und bauzeitbedingte Nachträge einschließlich Kündigungsabrechnung.
Bei einer Maßnahme im Tiefbau für die Verkehrsinfrastruktur kommt es zu umfangreichen Erweiterungen der beauftragten Leistungen (um ein Mehrfaches), verbunden mit Änderungen des Ausführungszeitraums. Insbesondere die Kosten der BE und die Gemeinkosten sind streitig (Gerichtsgutachten).
Ein Auftragnehmer stellt bei der Sanierung eines Gebäudes Kontamination fest. Nach einer Unterbrechung werden die Arbeiten mit entsprechenden Schutzmaßnahmen weitergeführt. Die Mehrkosten des Auftragnehmers infolge der Schutzmaßnahmen und daraus entstehender Lohnkosten waren zu bewerten.
Der Rohbau eines Geschosswohnungsbaus dauert länger als vereinbart. Ursache und Umfang der Bauzeitverlängerung sind streitig. Von beiden Vertragsseiten liegen bereits Privatgutachten vor, ebenso ein Gerichtsgutachten, das sich jedoch nur zu Teilaspekten äußert und wesentliche baubetriebliche Aspekte nicht behandelt (Gerichtsgutachten OLG).
Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebsgebäudes ist insbesondere die Abrechnung von geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie die Vergütung für eine Verlängerung der Ausführungsdauer streitig (Gerichtsgutachten).
Für anstehende und seit längerem streitige Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten war zu klären, welcher Vorbereitungs- und Beräumungsaufwand zur Schaffung der notwendigen Baufreiheit hierzu erforderlich war (Gerichtsgutachten).
Der AN eines Straßenausbaus (außerorts) begehrt Mehrvergütung für eine längere Bauzeit und Erschwernisse. Sowohl seitens des AN als auch des AG liegen umfangreiche baubetriebliche Gutachten als Parteigutachten vor. Auf diese Parteigutachten stützt sich einerseits die Klage und andererseits die Klagererwiderung. Der Mehrvergütungsanspruch war gutachterlich zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Abriss und Neubau einer Brücke dauern länger als vertraglich vereinbart. Der AN erhebt terminliche und Vergütungsansprüche, wobei er das alleinige Vertretenmüssen beim AG sieht. In einem ersten Schritt waren die terminlichen Auswirkungen unabhängig zu überprüfen. Als Ergebnis wurden AN-seitige und AG-seitige Ursachen für eine Bauzeitverlängerung festgestellt.
Bei der grundlegenden Erneuerung einer Bundesstraße verdoppelt sich die Bauzeit durch die Notwendigkeit zu Bodenaustausch, kleinteiligem Arbeiten, verkehrsrechtlichen Anordnungen und erheblichen Mehrmengen. Die Schlussrechnungssumme einschließlich der bauzeitlichen Auswirkungen erhöht sich dem entsprechend sehr deutlich. Eine Einigung mit der Bauverwaltung ohne baubetriebliches Gutachten war nicht möglich.
Eine Kommune vergibt Bauleistungen an einen Bieter, der in seinem Angebot Produkte benennt, die &ndash erkennbar &ndash die Anforderungen des LV nicht erfüllen. Den die Ausschreibung erstellenden und das Verfahren betreuenden Planer (HOAI Lph 6 und 7) hatte dies nicht davon abgehalten, der Kommune die Auftragserteilung zu empfehlen. Ein unterlegener Bieter klagt auf "positives Interesse". Gutachterlich waren die Produktangaben des den Auftrag erhaltenen Bieters und die Schadenersatzforderungen des nicht zum Zuge gekommenen Bieters zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Bei einem letztlich vom AG aus wichtigem Grund gekündigten Bauvertrag erhebt der AN Ansprüche aus gestörtem Bauablauf in mehrfacher Höhe des Auftragswerts, was zu einem Rechtsstreit führt. Die sachverständige Prüfung der Ansprüche ergab, dass die Störungen im behaupteten Umfang nicht stattgefunden hatten und eine konsistente Urkalkulation als Basis für eine Prüfung der Höhe nach nicht vorlag.
Die Sanierung eines innerstädtischen Altbaus wird durch eine Vielzahl von Behinderungen diverser Art im Bauablauf erheblich gestört. Ganze Etagen können überhaupt nicht ausgebaut werden. Außerdem kommt es zu einer großen Zahl geänderter Leistungen. Nach längerer Zeit des Stillstands wurde zudem die Restleistung vom AG gekündigt. Für den gestörten Bauablauf war eine umfangreiche bauablaufbezogene Darstellung mit der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB zu erarbeiten.
Der zeitlich extrem kompakte Bau mehrerer Ensembles in Modulbauweise wird durch unzureichende Planung, nicht rechtzeitige bzw. fehlerhafte Vorleistungen und Änderungen verzögert. Zur Abwehr von dennoch geltend gemachten Vertragsstrafen und Schadenersatzforderungen ist eine baubetriebliche Darstellung erforderlich.
Für die Aufstockung eines größeren Wohnensembles standen dem AN zur Angebotserstellung und bis Vertragsschluss nur Pläne von einem Teil des Bestands zur Verfügung. Bei der Bauausführung stellt sich heraus, dass teilweise erhebliche Mehrmengen zu erbringen waren. Die Parteien streiten über die vertraglich innerhalb des Detailpauschalvertrags geschuldeten Mengen (Gerichtsgutachten).
Für Bewehrungsarbeiten (Stabstahl und Matten) war im Rahmen eines behördlichen Verfahrens der angemessene Stundenaufwand zu ermitteln. Gutachterlich war Vorstellungen entgegen zu treten, die fernab der baubetrieblichen heutigen Realität lagen.
Bei einer innerstädtischen Baumaßnahme im Tiefbau werden die Mengenansätze des LV deutlich unterschritten. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass eine Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung durchzuführen ist. Die vom AN vorgelegte fehlerhafte Ausgleichsberechnung war zu überprüfen und es waren konkrete Hinweise zu geben, wie die Berechnung baubetrieblich-kalkulatorisch einwandfrei durchzuführen war.
Bei Arbeiten im Spezialtiefbau (Tiefgründung) kommt es zu Ausführungsfehlern, für die die Kosten der Beseitigung streitig sind. Gleichzeitig ist auch die Abrechnung der vertraglichen Leistungen streitig und die Gegenforderungen des AG sind zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Für einen – unstreitig – gestörten Bauablauf liegt eine Forderung des AN, basierend auf einem baubetrieblichen Gutachten, vor. Die Forderung war im Hinblick auf die Substanz der Nachweisführung und Kostenermittlung zu bewerten. Es wurde im Hinblick auf die Vermeidung eines Rechtsstreits eine nachweisbare und für eine vergleichsweise Beilegung des Streits empfohlene Summe ermittelt.
Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens war zu überprüfen, inwiefern Stundenaufwandswerte im Hochbau in einer Kalkulation richtig erfasst waren. Dabei spielte ebenfalls eine Rolle, dass die tatsächliche Ausführungsart von der ausgeschriebenen Ausführungsart laut LV teilweise erheblich abwich.
Bei der Errichtung einer großen Einzelhandelsimmobilie bestanden unterschiedliche Auffassungen zwischen AG und AN zu Anspruchsgrundlagen und Anspruchshöhen für eine Vielzahl von Nachträgen. Hierzu war unabhängig und baubetrieblich fundiert ein Prüfbericht zu erstellen.
Bei einer großen industriellen Baumaßnahme kommt es zu einer Bauablaufstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die Bauzeit. Zwischen AG und AN sind die finanziellen Auswirkungen höchst streitig. Es liegen mehrere fortgeschriebene baubetriebliche Stellungnahmen zur Bauablaufstörung vor, die dem Grunde und der Höhe nach zu bewerten waren.
Die Leistungserbringung eines Spezialgewerks bei einer komplexen Hochbaumaßnahme wird durch mangelnde Vorleistung der Planung und Verzögerung von Vorgewerken verschoben und verlängert. In einem ersten Schritt waren die Kosten der Bauzeitverschiebung gutachterlich zu ermitteln.
Bei der Totalsanierung eines Bürogebäudes wird ein Teil der Leistung im Innenausbau durch einen Baustopp unterbrochen. Es kommt dadurch zu einer deutlichen Bauzeitverlängerung, deren Kosten zu ermitteln waren.
Im Zusammenhang mit dem Bau einer Produktionsanlage macht ein Auftragnehmer – gestützt auf ein baubetriebliches Gutachten – Forderungen aus gestörtem Bauablauf geltend. Diese Forderungen waren durch CEM zu prüfen. Dies führte zu dem Ergebnis, dass mangels ausreichender und stringenter Nachweisführung nur einem kleinen Teil der Forderung stattzugeben war.
Ein komplexes Ingenieurbauwerk der Verkehrsinfrastruktur, in das Straße, Schiene und diverse Leitungsträger einbezogen sind, wird von Anfang an durch Mängel bei der Projektvorbereitung in großem Umfang verzögert. Die daraus resultierende Bauzeitverlängerung und die Mehrkosten waren gutachterlich aufzubereiten.
Ein Bauvertrag für ein technisches Gewerk wird (frei) gekündigt. Es besteht Streit über die Abrechnung der infolge Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Gutachterlich ist die Maßgeblichkeit der vorgelegten Urkalkulation, insbesondere der ausgewiesenen Zuschläge, zu bewerten (Gutachten für Schiedsgericht).
Ein aus mehreren Gebäudeteilen bestehender Altbau einer staatlichen Institution sollte grundsaniert werden. Die Ausführung verzögert sich durch Planungsdefizite und weitere Bauablaufstörungen teilweise um Jahre. Der Auftragnehmer macht den Mehraufwand, insbesondere auch im Bereich der Gemeinkosten, geltend. Eine außergerichtliche Einigung mit dem öffentlichen Auftraggeber kam nicht zustande (Gerichtsgutachten).
Aufgrund scheinbar unlösbarer Probleme bei der Statik wird durch eine Anordnung des Auftraggebers – nach längerer Zeit der Diskussion – die Ausführungsart für ein in Teilen ungewöhnliches Gebäude geändert. Über die finanziellen Auswirkungen entsteht ein Rechtsstreit, der nur teilweise durch Vergleich beigelegt werden kann. Es war ein Gutachten zu den Kosten der Bauzeitverlängerung zu erstellen (Gerichtsgutachten).
Ein kommunales Bauvorhaben erfährt durch diverse Bauablaufstörungen und witterungsbedingte Extremereignisse eine deutliche Bauzeitverlängerung. Die Vertragsparteien entscheiden sich, zur Bewertung der Mehrkosten ein Schiedsgutachten einzuholen.
Ein AN trägt vor, er habe auf Grund einer Anordnung des AG in großem Umfang beschleunigen müssen. In der Folge habe sich sein Stundenaufwand verdoppelt und er habe mangels ausreichender eigener Ressourcen teurere Leiharbeitnehmer einsetzen müssen. Es war gutachterlich zu beantworten, inwieweit die ursprüngliche Kalkulation des AN auskömmlich, angemessen und durchführbar war (Gerichtsgutachten).
Ein AN eines Ingenieurbauwerks beansprucht zusätzliche Vergütung für Maßnahmen zur Beschleunigung, mit denen außergewöhnliche witterungsbedingte Erschwernisse kompensiert werden sollen. Die Anzahl an Tagen mit außergewöhnlicher Witterung, mit denen der AN bei Angebotsabgabe nicht rechnen musste, ist streitig (Gerichtsgutachten).
Für eine Linienbaustelle einer Verkehrsinfrastruktur war eine größere Zahl von Einzelbauwerken zu errichten bzw. umzubauen und zu sanieren. Es kam zu gewichtigen Umstellungen des Bauablaufs, u. a. wegen Planungsproblemen, und insgesamt zu einer deutlichen Bauzeitverlängerung. Die Situation des AN war gutachterlich aufzubereiten und der Entschädigungsanspruch war zu ermitteln.
Die Errichtung des Rohbaus für einen Schulungskomplex wird von Beginn an durch Verzögerungen bei der – auftraggeberseitig geschuldeten – Gründung und durch weitere Planungsverzögerungen erheblich gestört. Der AN macht Mehrkosten und Bauzeitverlängerungsansprüche geltend, die vom AG nicht anerkannt werden. Die Bauablaufstörungen sind zeit- und kostenmäßig zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Der Errichtungsvertrag für eine Photovoltaikanlage wird kurz nach Baubeginn frei gekündigt. Die Vergütung sowohl für die erbrachte Leistung als auch für die nicht erbrachte Leistung abzüglich ersparter Aufwendungen ist streitig. Insbesondere sind auch die Verwertungserlöse der bereits beschafften, aber nicht mehr eingebauten Materialien gutachterlich zu bestimmen (Gerichtsgutachten).
Durch Startverzögerungen beim Baubeginn (Baugrube), geänderte Baureihenfolge und Planungsverzögerungen kommt es zu gestörtem Bauablauf und Verzögerungen von mehr als 6 Monaten. Der Bauzeitennachtrag ist dem Grunde und der Höhe nach streitig. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren ein Schiedsgutachten.
Ein Nachunternehmer bei Abbruch- und Tiefbauleistungen erstellt eine Abrechnung zur Schlussrechnung, die von seinem Auftraggeber in diversen LV-Positionen gekürzt wird. Es kommt zum Rechtsstreit (Gerichtsgutachten) und die streitige Abrechnung ist gutachterlich zu bewerten.
Für Rohbau- und Bewehrungsarbeiten war der notwendige und angemessene Stundenaufwand zu bestimmen, da eine Behörde hier – gestützt durch einen externen Sachverständigen – zu Ungunsten des AN von erheblich höheren Aufwandswerten ausging, die für die Durchführung der Arbeiten notwendig gewesen sein sollen. Der für die Behörde tätige Sachverständige hatte sich allzu leichtfertig auf Werte aus der Literatur gestützt.
Der GU für ein Logistikprojekt macht erhebliche Nachtragsforderungen geltend, da sich durch gestörten Bauablauf die Bauzeit erheblich verlängert. Wie überaus häufig liegt terminlich eine Wechselwirkung von Eigen- und Fremdverschulden vor. Der Nachtrag des GU war auf seine Prüfbarkeit und Substanz hin zu bewerten.
Ein Großprojekt der Verkehrsinfrastruktur wartet auf die Fertigstellung und Inbetriebnahme. Wesentliche bauliche Leistungen sind seit langem fertiggestellt, erfahren jedoch immer wieder Änderungen. Trotz mehrerer hundert Behinderungen und Änderungsanordnungen verlangt der AG – trotz Offenkundigkeit – den Nachweis, dass der AN eines anspruchsvollen Spezialgewerks die Nichtinbetriebnahme nicht zu vertreten hat. Hierzu führt CEM eine bauablaufbezogene Darstellung für wesentliche Teile der Leistung des AN durch.
Ein mit wesentlichen Teilen der TGA für ein industrielles Projekt beauftragter Unternehmer macht Mehrkosten wegen Behinderung und Montageerschwernissen geltend, ohne sich dabei auf die Grundlagen einer Urkalkulation stützen zu wollen. Die Nachträge waren hinsichtlich der baubetrieblichen Aspekte von CEM zu prüfen.
Eine Baustelle für ein Ingenieurbauwerk (Brücke) wird durch lang anhaltendes Hochwasser teilweise beschädigt und insgesamt terminlich nachhaltig beeinträchtigt. CEM hatte gutachterlich die Terminplanung fortzuschreiben.
Eine größere Hochbaumaßnahme wird beim Baubeginn und in der frühen Bauphase intensiv gestört. Die meisten Störungssachverhalte sind unstreitig; streitig sind lediglich die Auswirkungen der Störung und der zur Beschleunigung (Termineinhaltung) erforderliche Aufwand. Dieser war von CEM gutachterlich zu bewerten.
Die Sanierungs- und Umbaumaßnahme einer kommunalen Einrichtung gerät aus dem Gleis: schlechtere Bausubstanz als erwartet, beträchtliche Leistungsänderungen, Planungsrückstand und deutlich längere Bauzeit. Der AG entschließt sich zur Kündigung. CEM ermittelt den Vergütungsanspruch des AN.
Ein AN für Tiefbau- und Infrastrukturmaßnahmen erhält gewichtige Zusatzaufträge, die zu mehr als einer Verdoppelung der Bauzeit führen. Die damit einhergehenden Baustellengemeinkosten werden vom AG nicht anerkannt. Hierzu war von CEM für den AN ein baubetriebliches Gutachten zu erstellen.
Bei Arbeiten im Straßenbau wird einvernehmlich eine von Ausschreibung und Vertrag abweichende Art der Ausführung vorgenommen. AG und AN streiten über Art und Umfang der Preisanpassung auf der Basis der Urkalkulation. Gutachterlich war die Preisermittlung beider Vertragsparteien zu überprüfen (gerichtliches Gutachten).
Unabhängig von den Vorgaben zur Abrechnung nach Kündigung war die Abrechnung diverser LV-Positionen der erbrachten bzw. behaupteten Leistungen streitig, so z. B. zu Erdarbeiten und Entsorgung von belastetem Bodenmaterial, Wasserhaltung und Betonarbeiten (gerichtliches Gutachten).
Beim Abbruch bzw. der Demontage einer Straßenbrücke muss aus statischen Gründen die vom AG ausgeschriebene Vorgehensweise substantiell geändert werden. Es kommt zu einem Rechtsstreit mit mehreren Nebenintervenienten über die anzupassende Vergütung. Die vom AN erstellte Kalkulation des Nachtrags für die geänderte Ausführung war gutachterlich zu bewerten (gerichtliches Gutachten).
Bei der Entkernung eines Altbaus fallen zahlreiche Abbrucharbeiten an, deren Umfang sich nur teilweise aus Bestandsplänen ergibt. Ein gemeinsames Aufmaß fand nicht statt. Das einseitig erstellte Aufmaß des AN wird vom AG bestritten; dieser stellt eine eigenständige Ermittlung gegenüber (gerichtliches Gutachten).
Der Auftragnehmer einer gewerblichen Baumaßnahme macht im Wege eines Nachtrags für – weitestgehend unstreitig – gestörten Bauablauf Ansprüche geltend, ohne zwischen Vergütung, Schadenersatz und Entschädigung zu differenzieren. Auch die behaupteten Produktivitätsverluste sind nicht prüfbar. Es war Aufgabe von CEM, zur Prüfbarkeit Stellung zu nehmen und dem AN Hinweise für eine nachvollziehbare Aufarbeitung zu geben.
Ein TGA-Unternehmen macht im Klageverfahren auf der Grundlage eines baubetrieblichen Gutachtens Mehrkosten wegen Bauablaufstörungen und Produktivitätsminderungen geltend. Die Nachweisführung war von CEM zu bewerten. Sie musste als vollkommen unzureichend und nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügend festgestellt werden.
Bei der Abrechnung einer mehrere km langen Rohrleitung besteht Dissens, inwieweit einige VOB/C-Regeln zum "Übermessen" heranzuziehen sind. Streitig ist auch eine Abrechnung von vermeintlichen Zulagepositionen.
Eine Kalkulation für Bauleistungen im Rohbau war daraufhin zu überprüfen, inwieweit die kalkulierten Stundenaufwandswerte angemessen und auskömmlich waren.
Ein Planer hatte im Rahmen einer Machbarkeitsstudie für eine Sozialeinrichtung zu ermitteln, ob eine definierte Bauaufgabe innerhalb eines finanzierbaren Budgets realisiert werden könnte. Er kam mit seiner Kostenschätzung zu einem positiven Ergebnis und wurde mit der Fortführung der Planung beauftragt. Im Rahmen seiner Kostenberechnung wurde dann die Kostengrenze des Budgets beträchtlich überschritten, woraufhin der Bauherr den Planervertrag kündigte. CEM wurde mit der Überprüfung der Kostenermittlung beauftragt (Parteigutachten im Rahmen eines Rechtsstreits).
Ein GU macht auf der Grundlage eines baubetrieblichen Gutachtens eine Mehrkostenforderung wegen umfassend gestörten Bauablaufs bei einem Immobilienprojekt als Nachtrag geltend. Die Forderung war auf ihre Prüfbarkeit hin zu untersuchen. Das Ergebnis war negativ.
Die Erdarbeiten bei einer Baumaßnahme im Wasserbau (Hafenbau) müssen wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Vorleistungen verschoben werden. Es kommt zu einem Rechtsstreit über das Ausmaß der Bauablaufstörung und die damit verbundenen Mehrkosten, u. a. auch für die Entsorgung des Bodenmaterials (Gerichtsgutachten).
Einem Ingenieurbüro wird wegen seiner unzulänglichen TGA-Planung bei einem großen Investorenprojekt der Ingenieurvertrag gekündigt. Der Bauherr macht Schadenersatz geltend, da er seinerseits Ansprüchen des GU aus gestörtem Bauablauf ausgesetzt ist. Die bauzeitlichen Auswirkungen der unzulänglichen TGA-Planung waren zu ermitteln.
Bei einem Ingenieurbauwerk im Wasserbau entsteht durch verzögerte Planungsleistung eine deutliche Bauablaufstörung mit entsprechenden Mehrkosten. Diese waren für die Regressansprüche des AG gegen den Planer zu bewerten.
Bei einem extravaganten Umbau/Neubau einer staatlichen Einrichtung wird eine unzureichende Planung vorgelegt, die zu gestörtem Bauablauf mit extremer Bauzeitverlängerung und hohen Mehrkosten führt. Die möglichen Regressansprüche des AG gegen den Planer waren zu bewerten.
Bei Abbrucharbeiten an einer Brücke kommt es zur Kündigung des Werkvertrags und in der Folge zu einem Rechtsstreit über die Abrechnung und die Vergütung. Ein einvernehmliches Aufmaß liegt nicht vor (Gerichtsgutachten).
Ein Ingenieurbauwerk im Wasserbau erfährt komplexe Veränderungen im Bauablauf, veranlasst durch den AG. Zusammen mit AN-seitig selbst verursachten Verzögerungen und beiderseitig unzulänglicher Kooperation äußert sich dies in einem um Jahre später liegenden Fertigstellungstermin. AN-seitige Forderungen und AG-seitige Gegenforderungen waren zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Ein kompliziertes Brückenbauwerk wird im Bauablauf durch eine Vielzahl von Ereignissen erheblich verzögert. Zwischen den Vertragsparteien ist streitig, durch wen die Ereignisse zu vertreten sind. Es stehen sich Nachträge des AN und Forderungen nach Schadenersatz des AG gegenüber, die beide zu bewerten waren.
Bei einem größeren Wohnbauprojekt entstehen beträchtliche Verzögerungen im Bauablauf, wobei ein wesentlicher Teil den Planern angelastet wird. Es war zu den Verursachungsbeiträgen der verschiedenen an Planung und Ausführung Beteiligten Stellung zu nehmen.
Der Auftragnehmer eines gekündigten Bauvertrags macht geltend, er hätte beim Bau gewonnenes Material wiederverwenden können, wenn es nicht durch die Kündigung des Bauvertrags unmöglich gemacht worden wäre. Der Auftraggeber trägt vor, das Material sei ohnehin nicht geeignet gewesen und der AN habe also durch die Kündigung höhere ersparte Aufwendungen gehabt als behauptet (Gerichtsgutachten).
Nach Kündigung für ein Teillos eines Bauvertrags besteht Dissens zwischen den Vertragsparteien, ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine sogenannte "freie" Kündigung handelt. Die Parteien suchen eine außergerichtliche Streitbeilegung. CEM war beauftragt, die Schlussrechnung nach Kündigung insbesondere hinsichtlich der korrekten Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen zu prüfen.
Ein AN macht Mehrkosten für eine mehrmonatige Bauzeitverlängerung im Straßenbau geltend, insbesondere auch wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls (Schlechtwetter). Streitig ist u. a. auch, warum sich die Bauzeit überhaupt in den Winter hinein erstreckt hat. CEM bewertet im Auftrag des AG die Bauabwicklung und die beanspruchten Mehrkosten.
Bei einem Brückenbau (Straßenbrücke mit getrennten Überbauten) wurde der Bauablauf durch eine Anfangsverzögerung und eine spätere längere Unterbrechung erheblich gestört. Der Sachverhalt ist zwischen AG und AN unstreitig; allein über die Höhe der Vergütung war nach erfolgreicher Berufung und Zurückverweisung an das LG ein Gutachten zu erstellen (Gerichtsgutachten LG).
Extrem verzögerte und mangelhafte Planungsleistungen führen zu einem gestörten Bauablauf bei einem Projekt im Tiefbau bzw. Ingenieurbau. Der Bauherr beabsichtigt, die dem ausführenden Unternehmen zugebilligten Mehraufwendungen für die Bauzeitverlängerung als Schadenersatz gegenüber dem Planer geltend zu machen. CEM analysiert den Planungsablauf und bewertet die entstandenen Kosten.
Beim Umbau und der Sanierung eines historischen Gebäudes (öffentlicher AG) kam es zu mehrfachen Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs, in der Folge dann auch zu beträchtlichen Terminverschiebungen. Zwischen den Projektbeteiligten besteht Uneinigkeit über die Ursachen. CEM verfertigt eine gutachterliche Stellungnahme zu den Ursachen mit dem Ziel, eine Beschleunigung der Fertigstellung zu erreichen.
Für ein TGA-Gewerk war ein Detail-Pauschalvertrag vereinbart. Es kam zu Änderungen und Zusatzleistungen und insgesamt zu beträchtlichen Abweichungen von den vom AN kalkulierten Mengen. Vor allem war streitig, welcher Leistungsumfang vom AN auf der Grundlage des Vertrags und der zugrundeliegenden Unterlagen geschuldet war (Gerichtsgutachten).
Bei Bauleistungen im Rohbau mussten auf Grund einer nachträglichen Anordnung des AG der Arbeitsablauf und die Arbeitsmethode durchgreifend geändert werden. Als Folge entstanden deutliche Verlängerungen und Verschiebungen des Ausführungszeitraums, einschließlich dadurch bedingter Unterbrechungen durch einen langen Winter.
Bei der Anwendung von Regelungen zur Abrechnung von Mauerarbeiten nach VOB/C entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN, insbesondere im Zusammenhang mit VOB/C-widrigen sog. "Zulagepositionen". Prof. Wanninger erläutert als Parteigutachter die richtige anzuwendende Methodik der Abrechnung.
Für Bauleistungen im Trockenbau (einschließlich Gipsplattenwänden und GK-Decken) war der Lohnstundenaufwand des Auftragnehmers unabhängig zu ermitteln.
Als Hilfestellung für einen AN, der einen sehr umfangreichen Nachtrag wegen Bauablaufstörung kalkulatorisch aufbereitet hat, wird die Darlegung der Ereignisse und die Wechselwirkung verschiedener baubetrieblicher Auswirkungen für die rechtliche Auseinandersetzung umfassend aufbereitet und dokumentiert.
Eine Baumaßnahme im Straßenbau erleidet durch verzögerte Maßnahmen eines Dritten (Versorgungsunternehmen) eine mehrmonatige Bauablaufstörung. Es sind Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie diverse direkte Kosten streitig (Gerichtsgutachten).
Ein Auftragnehmer hat eine zusätzliche Leistung auszuführen. Er bietet diese Leistung als Nachtrag ohne jegliche Anknüpfung an die Vertragspreise (Urkalkulation) an. Der Auftraggeber beauftragt CEM, eine vertraglich einwandfrei ermittelte Vergütung auf Grundlage der Urkalkulation mit den besonderen Kosten für die zusätzliche Leistung zu bestimmen.
Die Vertragsparteien eines Bauvertrags streiten über die zutreffende fachliche Interpretation einer Leistungsbeschreibung im Metallbau. Dabei spielt ein spezifischer technischer Begriff eine entscheidende Rolle. Das Landgericht hatte den Fall ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden. Der abgewiesene Kläger geht in Berufung. Das Berufungsgericht beanstandet, dass das Landgericht kein Gutachten eingeholt habe und holt selbst ein Gutachten ein (Gerichtsgutachten OLG).
Ein SF-Bauvertrag für eine Industriehalle kommt wegen Finanzierungsproblemen zum Erliegen. Der GU klagt die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen ein. Sowohl der Umfang der erbrachten Leistungen als auch die Modalitäten für die Ermittlung der ersparten Aufwendungen sind streitig (Gerichtsgutachten).
Bei der Abrechnung von Tischlerarbeiten ist streitig, inwieweit der Preis für geänderte Leistungen baubetriebswirtschaftlich korrekt aus den Preisen für Grundposition, Zulageposition, Alternativposition und tatsächlichen Materialkosten abgeleitet worden ist (Gerichtsgutachten).
Bei einem Brückenbau (Talbrücke) waren Umstellungen des ursprünglich geplanten Bauverfahrens erforderlich geworden. CEM bewertet den gestörten Bauablauf und die Mehrkosten im Bereich der Vorhaltung und der Gemeinkosten.
Bei einem Großbauvorhaben in Form einer Totalsanierung entstehen mannigfaltige Bauablaufstörungen, die zu einem letztlich völlig ungeordneten Bauablauf führen. Es werden aufwändige Maßnahmen zur Beschleunigung notwendig; gleichzeitig entstehen beträchtliche Produktivitätsverluste und Gemeinkosten, die von CEM zu bewerten waren.
Ein Gewerbeobjekt startet aufgrund der spezifischen Örtlichkeit und spezieller Randbedingungen nur mit großen Hindernissen. CEM bewertet im Auftrag des bauherrenseitigen Projektmanagements Ablauf und Organisation der Baumaßnahme.
Bei der Abrechnung von Trockenbau-Arbeiten bei einem Großprojekt besteht Dissens zwischen GU und NU über die Anwendung der vertraglichen Regelungen einschließlich einer vereinbarten VOB/C-Norm (vor 2005). Es liegt ? in dem bereits anhängigen langjährigen Gerichtsverfahren ? ein Gerichtsgutachten vor, zu dessen teilweise abwegigen Aussagen Prof. Wanninger (CEM) ein Gegengutachten erstellt.
Zwischen dem Auftragnehmer für Verblendarbeiten und einem öffentlichen Auftraggeber besteht kein Einvernehmen über wichtige Modalitäten der Abrechnung nach VOB/C einerseits und der VOB/C widersprechenden – und in sich unklaren – Regelungen des Leistungsverzeichnisses andererseits.
Bei Rohbauarbeiten für ein größeres Gewerbeobjekt in Innenstadtlage trägt der Auftragnehmer vor, der Bauablauf sei umfassend gestört worden. CEM bewertet im Auftrag des AG den tatsächlichen Bauablauf im Hinblick auf die Relevanz der behaupteten und tatsächlichen Störungen.
Die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nach Kündigung des Bauvertrags (SF-Bau) wird vom Auftraggeber bestritten. Der AN hat großen Aufwand betrieben, um die Schlussrechnung konform zu den Anforderungen der Rechtsprechung zu erstellen. Problematisch war, dass es im Zuge der Vertragsverhandlungen zu komplexen Leistungs- und Preisverschiebungen gekommen war, die nun – nach der Kündigung – im Preisgefüge der Urkalkulation abgebildet werden mussten.
Bei einem Schlüsselfertigbau in beengter Innenstadtlage und mit besonders komplexer Gründung kommt es zu einer extremen Bauzeitüberschreitung mit anschließender Kündigung. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig; ein baubetriebliches Gutachten der Gegenseite liegt bereits vor. CEM analysiert den Sachverhalt und bewertet die Terminsituation.
Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bauvertrages ist eine große Zahl von Nachträgen zu prüfen. Die Bewertung ist erheblich dadurch erschwert, dass keine schlüssige Urkalkulation vorgelegt wird und die sonstigen Darlegungen des AN zu seiner Preisermittlungsgrundlage widersprüchlich sind (Schiedsgerichtsverfahren).
Eine Baustelle (schwerer Tiefbau) wurde durch einen Schadensfall gestört; es wurden zusätzliche Leistungen erforderlich und die Bauzeit verlängerte sich. Für die verlängerte Vorhaltung der Großgeräte während der Dauer des Schadensfalls war ein durch ein fremdes baubetriebliches Gutachten gestütztes Nachtragsangebot zu prüfen.
Ein großes Bauvorhaben, bestehend aus einem Gebäudekomplex mit diversen Einzelobjekten, wird im Bauablauf gestört. Auf Seiten des AG und des AN (GU) sind jeweils baubetriebliche Sachverständige eingeschaltet, die bei ihrer Bewertung zu extrem unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. CEM ist beauftragt, die von den Sachverständigen jeweils verwendeten Methoden zur Bewertung von Bauablaufstörungen unabhängig zu überprüfen und zu bewerten.
Eine große Baumaßnahme im Tiefbau (außereuropäisches Ausland) leidet unter gravierenden Planungsproblemen des Bauherrn. Der Bauvertrag mit einem internationalen Konsortium wird gekündigt, mit den üblichen Folgen: Streit um die Abrechnung und die Höhe der Vergütung nach Kündigung. Aus baubetrieblicher sachverständiger Sicht ist zu einer Vielzahl von Einzelaspekten der Baustelle Stellung zu nehmen (Schiedsverfahren).
Zwischen AG und AN (GU) ist streitig, welche der verschiedenen Fassungen einer Leistungsbeschreibung maßgeblich ist und wie die Festlegungen zu interpretieren sind. Dabei ist sowohl eine Interpretation von Plänen als auch von textlichen Unterlagen erforderlich. Zu klären ist insbesondere auch, wie mit widersprüchlichen technischen Angaben zur Dimensionierung umzugehen ist.
Es ist ein Rechtsstreit darüber anhängig, von welcher Verteilung der Durchmesser der Bewehrung (Betonstabstahl) der Bieter bei der vorgegebenen Hochbau-Stahlbetonkonstruktion im Rahmen seiner Angebotskalkulation hätte ausgehen müssen. Es lagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur Architektenpläne, keine Bewehrungspläne, vor. Für die Bewehrung war nur eine einzige LV-Position für "alle Durchmesser" ausgewiesen.
Bei einem Großbauvorhaben (SF-Bau) wurden die Bauleistungen durch terminlich und fachlich unzureichende Planungsleistungen verschiedener Beteiligter erheblich verzögert (gestörter Bauablauf). Es kam zu beachtlichen Mehrkosten und in der Folge zu einem Rechtsstreit. CEM bereitet die Folgen der verzögerten Planungsleistungen der verschiedenen Beteiligten auf.
Vom Insolvenzverwalter eines Auftragnehmers werden Vergütungsansprüche für zusätzliche Leistungen innerhalb eines Pauschalvertrags eingeklagt. Die vorliegenden Nachträge waren hinsichtlich ihrer Anspruchsgrundlagen, aber auch hinsichtlich ihres Bezugs auf die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) zu überprüfen. Dieser Bezug zur Urkalkulation war in weit überwiegendem Maße nicht vorhanden.
Bei einer Sanierungsmaßnahme fallen umfangreiche geänderte Leistungen an, für die Nachtragsangebote vorliegen. Die Angaben des AN sowohl zu seiner Kalkulation gemäß Formblatt "Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen" als auch die eigentliche vollständige Kalkulation (Urkalkulation) sowie die Kalkulation der Nachtragsangebote sind unschlüssig und inkonsistent. Die Kalkulation in der vorliegenden Form ist für eine Bewertung von Nachtragsleistungen daher nicht geeignet. Dies war von CEM gutachterlich herauszuarbeiten.
Ein Auftragnehmer stellt bei der Schlussrechnung fest, dass er nur etwa 70 Prozent der Vertragsmengen ausführen konnte, wobei es in einzelnen Positionen aber auch Mehrmengen gab. Er unternimmt keine durchgängige und konsequente Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung, sondern versucht, seinen grundsätzlich berechtigten Anspruch wegen Gemeinkostenunterdeckung mit wenigen ausgewählten LV-Positionen zu begründen; dies allerdings mit unrichtiger Methodik und unter Nichtbeachtung seiner eigenen Kalkulationsgrundlagen. CEM überprüft die Rechnung und stellt das Ergebnis methodisch und rechnerisch richtig.
Ein Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Auftragnehmer sei eigenmächtig von den vertraglichen Vereinbarungen abgewichen, weil er eine Teilleistung nicht gemäß Leistungsverzeichnis, sondern nach (vom LV abweichenden) Ausführungsplänen erstellt habe. Es war gutachterlich zur Vorbereitung des Berufungsverfahrens zu beantworten, ob Bauleistungen grundsätzlich nach LV oder nach freigegebenen Plänen zu erstellen sind.
Bei einer Großbaustelle werden die Leistungen eines Gewerks wegen unzureichender Leistung eines Vorunternehmers erheblich beeinträchtigt. Ein umfassend gestörter Bauablauf führt letztlich zu einem Baustillstand. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere Baustellengemeinkosten und heimische Kosten, waren zu bewerten.
In der Leistungsbeschreibung für ein Gewerk im Bereich "Erweiterter Rohbau" sind die vertraglich zu erbringenden Leistungen sehr knapp beschrieben; es wird ein Pauschalvertrag abgeschlossen. Der Auftraggeber hat ein sehr weit gehendes Verständnis der vom AN geschuldeten Leistung. Es kommt zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) hat gutachterlich zu bewerten, inwieweit eine geforderte Leistung entsprechend ihrer begrifflichen Bedeutung im Leistungsumfang des Vertrages enthalten ist (Gerichtsgutachten).
Ein Bauunternehmen beauftragt für sensible und anspruchsvolle Arbeiten einen externen Spezialisten mit der Qualitätssicherung vor Ort. Der Spezialist hat auch die Aufgabe, das Bauunternehmen in allen fachlichen Fragen zu beraten. Es kommt zu einem Schadensfall wegen mangelhafter Ausführung. Der Spezialist macht geltend, er habe alle nach QM-Plan vorgesehenen Prüfungen abgearbeitet. Es handele sich um einen Ausführungsfehler, für den er nicht verantwortlich sei (Gerichtsgutachten).
Bei einer Ausschreibung für Straßenbauarbeiten (öffentlicher Auftraggeber) wird das Vergabeverfahren – unterhalb der Schwellenwerte – durch eine Einstweilige Verfügung vorläufig blockiert. Von einem Parteigutachter wird u. a. behauptet, den Bietern würden unkalkulierbare Mengenrisiken auferlegt. Prof. Wanninger (CEM) stellt klar, dass es sich um einen klaren Einheitspreisvertrag handelt und dass aus der Leistungsbeschreibung insbesondere keine Mengenrisiken resultieren.
In einem Rechtsstreit wird vom gerichtlichen Sachverständigen die Auffassung vertreten, der Auftragnehmer könne die ihm durch kurzfristig entstehenden Baustillstand entgehende Deckung seiner AGK ohne weiteres durch den Einsatz seines Personals auf anderen Baustellen kompensieren. Dieser unzutreffenden Auffassung war gutachterlich entgegen zu treten.
Ein öffentlicher Auftraggeber ist überzeugt, in Abweichung von der VOB/C eindeutige Regelungen zur Abrechnung positionsweise im Leistungsverzeichnis formuliert zu haben. Im Zuge der Prüfung der Schlussrechnung kann mit dem AN keine Einigung über die zutreffende Interpretation erreicht werden. Prof. Wanninger (CEM) nimmt gutachterlich Stellung.
Einem osteuropäischen Unternehmen wird von der zuständigen deutschen Behörde vorgeworfen, Sozialbeiträge hinterzogen zu haben. Die von ihm gemeldeten Lohnstunden seien nach den "Erfahrungen der Behörde" nicht ausreichend, um die beauftragte Leistung zu erbringen; folglich sei von einem Vergehen auszugehen. CEM ermittelt unabhängig die angemessene und erforderliche Stundenanzahl.
Ein öffentlicher Auftraggeber macht geltend, im Leistungsverzeichnis seien Mengen derart fehlerhaft angegeben, dass bei korrekter Mengenangabe der Zweitbietende den Auftrag hätte erhalten müssen. Dem Auftraggeber sei dadurch ein Schaden entstanden. Prof. Wanninger (CEM) hatte zu bewerten, welche Mengen nach damaligem Planungsstand der Ausschreibung hätten zugrunde gelegt werden müssen und wie hoch der dem AG entstandene Schaden ist (Gerichtsgutachten).
Sowohl über den Leistungsstand als auch über die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) bei einem gekündigten Pauschalvertrag besteht keine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien. Die Preisermittlungsgrundlage wird gutachterlich rekonstruiert und für die Prüfung der Schlussrechnung zugrunde gelegt (Gutachten für Schiedsgericht).
Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt die Herstellung einer Baugrube aus. Auch nach mehrfacher Verlängerung der Angebotsbindefrist kommt es nicht zum Zuschlag. Der erstplatzierte (aber letztlich erfolglose) Bieter macht Schadenersatz geltend; es kommt zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) hat die nicht ersparten Aufwendungen (Lohnkosten, Gerätekosten, Stoffkosten) zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Bei einer Umbaumaßnahme werden zusätzliche Bauarbeiten im Spezialtiefbau erforderlich; es kommt zu Verzögerungen im Bauablauf. Der AN macht einen gestörten Bauablauf mit beträchtlicher Bauzeitverlängerung und entsprechende BGK geltend. Der AG sieht die Verantwortung für die Bauzeitverlängerung beim AN, denn dieser habe ja die erforderlichen Nachtragsangebote frühzeitiger vorlegen können. Es kommt zum Rechtsstreit (Gerichtsgutachten).
Bei Nachträgen für eine eher untypische Bauleistung mit hohem Vorfertigungsanteil im stationären Betrieb besteht Uneinigkeit zwischen AN und AG über die nach der Urkalkulation zutreffende Art der Beaufschlagung. Ein Parteigutachter vertrat die Auffassung, Fertigungsgemeinkosten seien identisch mit Baustellengemeinkosten. CEM stellt den Sachverhalt klar.
Durch verzögerte Vorunternehmerleistungen wird ein Folgegewerk etwa ein Jahr massiv behindert. Der Sachverhalt "Gestörter Bauablauf" ist im Grunde unstreitig; Kosten der verlängerten Vorhaltung der BE wurden vom öff. AG auch anerkannt. Streitig bleiben hingegen Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK). Diese werden von CEM als Parteigutachten aufbereitet.
Bei einer größeren Baumaßnahme hat der Auftraggeber Veranlassung, die vom Objektüberwacher geprüfte und freigegebene Abrechnung von Arbeiten im Trockenbau nochmals unabhängig von CEM überprüfen zu lassen.
Gestörter Bauablauf und witterungsbedingte Beeinträchtigungen bei Tiefbau- und Straßenbauarbeiten veranlassen einen Auftragnehmer, Mehrkosten geltend zu machen. CEM überprüft für den öffentlichen Auftraggeber die Forderung dem Grunde und der Höhe nach.
Bei einem größeren Bürogebäude verzögert sich die Fertigstellung um mehrere Monate. Insbesondere zwischen Innenausbau und Gebäudetechnik bestehen erkennbare Schwierigkeiten der Koordination. CEM bewertet den Bautenstand und benennt die Bauzeitverlängerung.
Ein großes Projekt im Schlüsselfertigbau wird sowohl im Rohbau als auch im Ausbau um mehrere Monate durch mangelhafte Planungsleistungen behindert (gestörter Bauablauf). Der GU stellt den Bauablauf um, ergreift Maßnahmen zur Beschleunigung und schafft es, die Verzögerung drastisch zu reduzieren. Gleichwohl behält sich der AG die Vertragsstrafe vor. CEM bewertet die Bauablaufstörungen und die Beschleunigungsmaßnahmen.
Aufgrund einer unzutreffenden Baugrundbeurteilung muss das Verfahren zur Herstellung einer Leitung (Gewässerquerung als Düker) grundlegend umgestellt werden. Es sind jedoch bereits (frustrierte) Kosten einer Baustelleneinrichtung angefallen, die nun in dieser Art nicht mehr benötigt wird. Über die Ermittlung der Kosten nach Urkalkulation und deren Angemessenheit ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).
Für eine Teilleistung ist vertraglich eine Eventualposition (mit ausgewiesener Menge, keine NEP-Position) vorgesehen. Im Zuge der Bauausführung wird innerhalb des LV-Titels eine Leistung erforderlich, für die der AN die hier jedoch unzutreffende Eventualposition heranzieht. Die LV-Menge wird um das mehr als 800-fache überschritten. Es kommt zum Rechtsstreit über die zutreffende Vergütung (Gerichtsgutachten).
Eine Umbaumaßnahme einschließlich Sanierung im Wohnungsbau führt zu Streit, inwieweit bestimmte Leistungen bei der aktuellen Maßnahme erforderlich waren und ausgeführt wurden oder bereits einige Jahre zuvor bei einer vorangegangenen Umbaumaßnahme erfolgten (Gerichtsgutachten OLG).
Bei einer großen Baumaßnahme im Schlüsselfertigbau werden die Leistungen im Innenausbau (Mieterausbau) deutlich gestreckt. Es kommt zu erheblichen Mehrkosten vor allem im Bereich der Baustellengemeinkosten, die vom GU geltend gemacht werden. CEM ist beauftragt, die Nachweisführung des GU zu bewerten.
Ein Vertrag über die Aufbereitung und Entsorgung von Bodenmaterial wird vom Auftraggeber "frei" gekündigt. Es kommt zu keiner Einigung über die "Vergütung abzüglich ersparte Aufwendungen" und in der Folge entsteht ein Rechtsstreit. Eine Urkalkulation liegt nicht vor; vom Auftragnehmer wird eine Kalkulation im Nachhinein erstellt. Prof. Wanninger (CEM) hatte die ersparten Aufwendungen zu ermitteln (Gerichtsgutachten OLG).
Durch eine Vielzahl an Bauablaufstörungen und geänderten Leistungen kommt es zu einer Bauzeitüberschreitung von mehreren Monaten. Die Ursachen und der Umfang sind streitig; dies führt am Ende zu einer Kündigung des Bauvertrags. Wie meistens, so bleibt auch hier streitig, ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine "freie" Kündigung handelt. Prof. Wanninger (CEM) hatte die streitigen baubetrieblichen Fragen zu begutachten (Gutachten für Schiedsgericht).
Ein Ankermieter bei einem Bürogebäude hat Änderungswünsche, für deren Abrechnung vertragliche Regelungen vorliegen. CEM überprüft, inwieweit die vorgelegten Mehrkosten diesen Regularien entsprechen.
Für eine Baumaßnahme an einer Infrastrukturanlage war ein hochgradig vernetzter und komplexer Bauablauf, und zwar an einem einzigen Wochenende, vorgesehen. Durch mangelhafte Projektvorbereitung des AG entstand ein extrem gestörter Bauablauf, der nur durch beachtlichen Mehraufwand des AN bewältigt werden konnte. CEM bewertete den Sachverhalt "gestörter Bauablauf" und die Mehrkosten.
Aufbauend auf einem zuvor abgeschlossenen Gutachten zu Bauablaufstörungen und daraus resultierendem Baustillstand bewertet CEM die kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich Maßnahmen zur Beschleunigung, die vom AN in Form von Nachträgen geltend gemacht wurden.
Bei einem Großprojekt wird eine (Teil-) Schlussrechnung über die Kosten einer Bauzeitverlängerung ausschließlich auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens gelegt. Prof. Wanninger (CEM) war beauftragt, die Frage "prüfbar oder nicht prüfbar" für die so unterlegte Schlussrechnung zu beurteilen.
Für bauliche Schäden bei einer Gewerbeimmobilie waren die Kosten der Sanierung (unter erschwerten Bedingungen) zu ermitteln; für nicht behebbare Schäden und Mängel war ein technischer Minderwert zu ermitteln (gerichtliches Teilgutachten).
Bei der Abrechnung von Leistungen im Trockenbau ist streitig, ob diese als Stundenlohnarbeiten oder auf Basis "Einheitspreis" erfolgen soll. Einheitspreise waren allerdings vertraglich nicht vereinbart. Es kommt zum Rechtsstreit. Das Gericht wertet die im Vertrag enthaltene Formulierung "Abrechnung zum Nachweis" als Festlegung auf einen Einheitspreisvertrag. Somit musste der Auftragnehmer im Nachhinein Einheitspreise ermitteln. Diese waren vom Sachverständigen (CEM) hinsichtlich "üblich und angemessen" zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Bei einem Bauvertrag über Tiefbauarbeiten kommt es durch Entscheidungen des Auftraggebers zu einer deutlichen Mengenminderung. Dies wird vom Gericht als mögliche Teilkündigung gesehen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die Abrechnung als vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Berücksichtigung von Mehrmengen (als anderweitiger Erwerb) vorzunehmen (Gerichtsgutachten OLG).
Bei Arbeiten im innerstädtischen Leitungsbau wird vom Betreiber einer vorhandenen Leitung geltend gemacht, dass diese während der Bauarbeiten beschädigt worden sei. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten zu Sachverhalt und Kosten (Gerichtsgutachten).
Beim Bau eines Parkhauses werden vom Auftragnehmer als Nachträge Mehrkosten (gestörter Bauablauf) geltend gemacht. CEM überprüft für den AG die Kausalität und die Nachweisführung durch den AN. Fragwürdig ist insbesondere die vom AN gewählte Anspruchsgrundlage (VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 anstatt BGB § 642).
Beim Bau eines großen Bürohauses kam es zu vielfältigen Verzögerungen und Bauablaufstörungen unterschiedlichster Ursache. Eine verbindliche Bauzeit wurde noch nicht genannt. CEM ermittelt im Wege der Schätzung einen möglichen Fertigstellungstermin.
Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund wird im Berufungsverfahren festgestellt, dass es sich um eine (ungewollt) "freie Kündigung" handelt. Es ist somit für den Bauvertrag die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen abzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Leistung als Eigenleistung wie kalkuliert, der größere Teil aber durch bereits beauftragte Nachunternehmer hätte erbracht werden sollen. Außerdem sind die abzurechnenden Mengen streitig. Prof. Wanninger (CEM) ist mit einem Gerichtsgutachten beauftragt (OLG).
Zwischen den Parteien sind die voraussichtlichen Baukosten für den Rohbau einer großen innerstädtischen Baumaßnahme streitig. Es liegen widersprüchliche Angaben vor. CEM unternimmt eine gutachterliche Kostenschätzung.
Bei einer Baustelle (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zunächst zu einer verspäteten Zuschlagserteilung und anschließend dadurch, dass das Baugelände nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, zu einem Annahmeverzug des Auftraggebers. CEM ermittelt die Mehrkosten, die durch die Bauablaufstörungen von Baubeginn an entstehen.
Bei einer Baumaßnahme im kommunalen Tiefbau/Straßenbau kam es zu mannigfaltigen Bauablaufstörungen, die vom AN gemäß Anordnung des AG durch erheblich verstärkten Einsatz von Personal und Gerät ohne Verlängerung der Bauzeit bewältigt werden konnten. Dabei entstand ein Produktivitätsverlust in erheblicher Größenordnung, der vom AN geltend gemacht wird.
Für ein Schiedsgerichtsverfahren werden komplexe technische Zusammenhänge, beruhend auf vertraglichen Vorgaben einerseits und Zwängen und Notwendigkeiten im Baubetrieb andererseits, aus sachverständiger Sicht zusammengestellt und für Nicht-Ingenieure aufbereitet.
Bei einem Krankenhausbau kommen dem Bauherren Zweifel, ob der vom Architekten (Objektüberwacher) genannte Termin für Bauende und Abnahme überhaupt eingehalten werden kann. Angesichts der mit einer Terminverschiebung verbundenen Risiken und Kosten wird CEM beauftragt, die Terminsituation zu bewerten und eine zu erwartende Bauzeitüberschreitung zu beziffern.
Nach Kündigung bei einem Bauvertrag (Pauschalvertrag) ist eine Grundlage für die Abrechnung herzustellen, die insbesondere eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen ermöglichen soll. Eine Urkalkulation im eigentlichen Sinne existiert nicht bzw. wird vom AN nicht offengelegt. Stattdessen wird ein nachträglich erstelltes LV vorgelegt, das mehrere Widersprüche bzw. Inkonsistenzen enthält. Prof. Wanninger (CEM) war als Sachverständiger beauftragt, eine schlüssige Grundlage für die Abrechnung zu erstellen (gerichtliches Gutachten).
Bei Umbauarbeiten nach einem Immobilienerwerb wird festgestellt, dass das Gebäude von Echtem Hausschwamm befallen ist, obwohl im Kaufvertrag eine Schadenfreiheit zugesichert war. Es kommt zum Rechtsstreit. Dabei ist insbesondere streitig, welche Bauleistungen aufgrund der ohnehin geplanten Umbauarbeiten und welche nur wegen des Befalls mit Hausschwamm erforderlich waren. Prof. Wanninger (CEM) war mit der Leistungsabgrenzung und Leistungsbewertung beauftragt (gerichtliches Gutachten).
Beim Neubau für ein Einkaufszentrum bestehen zwischen GU und Auftraggeber unterschiedliche Auffassungen über die Auswirkungen von Bauablaufstörungen und Leistungsänderungen auf die Bauzeit. CEM untersucht und bewertet den Anspruch auf Bauzeitverlängerung.
Bei der Planung und/oder Bauüberwachung von Arbeiten im Tiefbau werden örtliche Randbedingungen, insbesondere der zeitweilige Grundwasserstand, und die daraus resultierenden Folgen unzutreffend eingeschätzt. Es kommt zu Deformationen und Schäden an der bereits erbrachten Bauleistung. Streitig ist insbesondere, inwieweit die vom Auftraggeber angeordneten Maßnahmen zur Sanierung angemessen sind (gerichtliches Gutachten).
Bei der Ausführung von Bauleistungen im Tiefbau/Straßenbau wurde größtenteils kein gemeinsames Aufmaß durchgeführt. Bei der Prüfung der Schlussrechnung kann kein Einvernehmen herbeigeführt werden. Inzwischen ist ein Rechtsstreit anhängig. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die streitigen LV-Positionen zu prüfen und gutachterlich Mengen festzustellen. Dabei stellt sich auch heraus, dass für eine Vielzahl von LV-Positionen der streitige Sachverhalt nicht mehr feststellbar ist - mit entsprechenden Nachteilen für die beweisbelastete Partei (gerichtliches Gutachten).
Bei einem Bauwerk der Verkehrsinfrastruktur wird durch verzögerte Genehmigungsverfahren und verschiedene Bauablaufstörungen der ursprünglich geplante Bauablauf nachhaltig verändert. Es kommt zu einer anderen Reihenfolge der Bauarbeiten mit einer deutlichen Verlängerung der Bauzeit und zu Mehrkosten, u. a. auch für Beschleunigung. Beides ist zwischen den Vertragsparteien streitig. CEM ermittelt in einem baubetrieblichen Gutachten den störungsmodifizierten Bauablaufplan.
Ein Rohbau (öffentlicher Auftraggeber) wird wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen mit mehrmonatiger Verzögerung begonnen, gerät dadurch in eine Periode von Schlechtwetter und erfährt durch weitere Bauablaufstörungen eine Bauzeitverlängerung von mehr als einem halben Jahr. CEM ermittelt für den Auftragnehmer den Schadenersatz bzw. die Entschädigung nach BGB § 642.
Ein gerichtlicher Sachverständiger für ein selbständiges Beweisverfahren nimmt eine umfangreiche Beweisaufnahme vor und ermittelt für Mängel bzw. Schäden die Kosten für deren Beseitigung. Der Antragsteller im Beweisverfahren holt von Unternehmern Angebote ein, deren Preise erheblich über den vom SV ermittelten Kosten liegen. Prof. Wanninger (CEM) wird mit Beweisbeschluss beauftragt, die Angebote hinsichtlich Einheitspreis nach dem Kriterium "üblich und angemessen" zu bewerten (gerichtliches Gutachten).
In einem anhängigen Gerichtsverfahren ist die Frage streitig, welcher Anteil des betrieblichen Ergebnisses im Inland und welcher im Ausland erwirtschaftet worden ist. Dabei spielt die betriebliche Organisation im Baubetrieb, die Risiko-Allokation und die Risiko-Bewertung, der Ort der Wertschöpfung und das Claimmanagement im Auslandsbau eine besondere Rolle.
Eine Baumaßnahme im Straßenbau dauert mehrere Monate länger als geplant. Der Auftragnehmer macht geltend, es sei durch Behinderungen zu Bauablaufstörungen und außerdem zu Zusatzleistungen gekommen, in deren Folge er in eine Periode von Schlechtwetter gekommen sei. CEM analysiert den Bauablauf und bewertet die Änderungen und Zusatzleistungen im Hinblick auf ihre Wirkung hinsichtlich der Bauzeit und der Mehrkosten.
Der GU-Vertrag bei einem terminlich entgleisten Bauvorhaben wird vom Auftraggeber gekündigt. Ein Rechtsstreit zu Fragen der Abrechnung und Vergütung der erbrachten (Teil-) Leistungen und zu den vom AG als Schadenersatz geltend gemachten Fertigstellungsmehrkosten ist bereits beim OLG anhängig. Prof. Wanninger (CEM) bewertet als Gutachter die Abrechnung der Leistung des GU und die als Schadenersatz vom AG beanspruchten Fertigstellungsmehrkosten (gerichtliches Gutachten OLG).
Durch Planungsmängel, Unvorhergesehenes und eigene Unzulänglichkeiten des AN werden Bauablaufstörungen und in der Folge Mehrkosten verursacht. Der AN legt Nachträge und Forderungen nach Schadenersatz wegen Bauablaufstörungen vor. CEM erstellt einen störungsmodifizierten Bauzeitenplan für die Umbauarbeiten und bewertet im Auftrag des AG die vom AN gestellten Nachträge und Schadenersatzforderungen.
Bei einem Auftrag über Bauleistungen im Leitungsbau werden die Vertragsmengen erheblich unterschritten (Mindermengen), nur bei wenigen Positionen des LV kommt es zu Mengenüberschreitungen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die dem AN per Saldo zustehenden untergedeckten Gemeinkosten sowie W+G im Wege einer Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung zu ermitteln (gerichtliches Gutachten).
Ein mit der Bauüberwachung von Arbeiten im Tiefbau beauftragtes Ingenieurbüro macht geltend, die von ihm überwachten Arbeiten hätten in weniger als der Hälfte der tatsächlichen Bauzeit ausgeführt werden können und beansprucht Mehrhonorar in großem Umfang. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig. CEM ermittelt als Parteigutachter eine angemessene Bauzeit.
Bei einem über mehrere Jahre und in Etappen verlaufenden staatlichen Groß-Bauvorhaben, das als GÜ-Projekt durchgeführt wurde, entstand eine erhebliche Bauzeitüberschreitung. Vom GÜ wurden Mehrkosten und vom Bauherrn Vertragsstrafe geltend gemacht. CEM war beauftragt, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen vertraglichen Randbedingungen die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien zu bewerten.
Bei Arbeiten im Tief- und Straßenbau werden vom Auftragnehmer Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen und wegen daraus resultierender Bauzeitüberschreitung geltend gemacht. Es liegt ein vom AN beauftragtes baubetriebliches Gutachten vor. Der Auftraggeber beauftragt CEM mit der Überprüfung dieses Gutachtens und der auf dessen Basis beanspruchten Mehrkosten. Es stellt sich heraus, dass die Nachweisführung völlig unzureichend ist um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz begründen zu können.
Bei Bauleistungen für mehrere typengleiche Bauwerke an unterschiedlichen Standorten wird der Auftragnehmer durch Planungsverzögerungen, Änderungen des Bauentwurfs und verzögerte Vorunternehmerleistungen im Bauablauf tiefgreifend gestört. CEM erstellt in einem Gutachten einen störungsmodifizierten Terminplan und ermittelt die Dauer der jeweils vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu vertretenden Bauablaufstörung und Bauzeitverlängerung, getrennt für jede einzelne Baustelle. Trotz der dem Auftragnehmer per Saldo zuzubilligenden Bauzeitverlängerung und Mehrkosten hatte der Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend gemacht.
Bei einer Baustelle im innerstädtischen Straßenbau wird eine erhebliche Mengenmehrung und damit eine drastische Baukostenüberschreitung festgestellt – allerdings sehr spät, nämlich erst bei der Abrechnung. Prof. Wanninger (CEM) prüft die Ordnungsmäßigkeit von Leistungsverzeichnis und Vergabe sowie den Verlauf des Controlling (Überwachung der Baukosten), mit dem ein Ingenieurbüro beauftragt war. Es werden Unzulänglichkeiten im Leistungsverzeichnis, bei der Vergabe und bei der Bauüberwachung der Baustelle festgestellt.
Bei einem Schlüsselfertigbau besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Einigkeit über das nach Bauvertrag geschuldete Bausoll. Funktionale Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung verschiedener Planer sind unvollständig und verweisen aufeinander; allerdings sind die jeweils dargestellten Leistungsinhalte unterschiedlich. Prof. Wanninger (CEM) war mit einem Schiedsgutachten beauftragt.
Ein Einheitspreisvertrag für Leistungen im Ausbau / Trockenbau wird durch freie Kündigung vom Auftraggeber beendet. Über das Aufmaß und die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung ist ein Rechtsstreit anhängig. Dabei geht es insbesondere um umfangreiche Teilleistungen nach LV, die nicht mehr fertiggestellt wurden und somit nach der Kündigung nicht positionsweise abgerechnet werden konnten. Prof. Wanninger (CEM) war als Sachverständiger beauftragt, unfertige Teilleistungen zu bewerten (Gerichtsgutachten OLG).
Bei einem Erweiterungsbau mit aufwändiger Gebäudetechnik werden vom AN als Nachtrag erhebliche Mehrkosten für Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und Bauzeitverlängerung geltend gemacht. Es liegt auch bereits ein fremdes baubetriebliches Gutachten vor, das jedoch hinsichtlich Produktivitätsverlust nicht ausreichend fundiert ist. CEM bewertet für den AG das vorliegende Gutachten und stellt dabei wesentliche Mängel in der adäquat-kausalen Nachweisführung fest.
Eine gewerbliche Baumaßnahme (Industriebau) verzögert sich in einzelnen Abschnitten um nahezu ein halbes Jahr. Der AN macht die Mehrkosten der Bauzeitverlängerung als Nachtrag geltend. Prof. Wanninger (CEM) überprüft für den Investor in einem Gutachten die Kalkulation des AN, insbesondere im Hinblick auf die Baustellengemeinkosten (BGK).
Der Auftraggeber spricht für einen Bauvertrag (Rohbau) eine Kündigung aus. Über die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung und den Vergütungsanspruch entsteht ein Rechtsstreit. Dieser betrifft ? neben streitigen Mängeln ? Aufmaß und Abrechnung der Bauleistung, aber auch die Frage, inwieweit einzelne Teile der Bauleistung überhaupt erbracht worden sind (Gerichtsgutachten).
Bei einem aufwändigem Innenausbau kommt es zu Bauablaufstörungen, teilweise resultierend aus dem unzureichenden Bautenstand der Vorgewerke auf der Baustelle. Zwischen AG und AN besteht keine Einigkeit in der Bewertung des Sachverhalts. CEM erstellt in einem Gutachten eine Dokumentation zum Bautenstand und unternimmt ? als Fortschreibung der vertraglichen Terminplanung ? eine Prognose der Bauzeit beim Innenausbau mit Hinweisen auf Potenzial für eine mögliche Bauzeitverkürzung.
Der Auftragnehmer für den Stahlbau einer großen Halle stellt nach längeren Schwierigkeiten bei der Bauabwicklung seine Tätigkeit wegen Insolvenz ein. Der Bauherr beauftragt im Wege der Ersatzvornahme andere Unternehmen mit der Fertigstellung. Über die Höhe der Schlusszahlung und den Anspruch auf Schadenersatz für den Auftraggeber ist ein Rechtsstreit anhängig. CEM analysiert in einem Gutachten adäquat-kausal den Zusammenhang zwischen Nichtleistung, Ersatzvornahme und Ansprüchen auf Schadenersatz bzw. Aufrechnung.
Der Auftraggeber des Neubaus für ein Hochhaus entschließt sich, während der Bauausführung die Anzahl der Geschosse zu erhöhen. Er macht dabei von einer Option im Bauvertrag Gebrauch. Auftraggeber und Auftragnehmer können sich nicht über eine angemessene Bauzeit bzw. Bauzeitverlängerung einigen. Im Bauvertrag ist für diesen Fall vorgesehen, dass zur Ermittlung der Bauzeitverlängerung durch Gutachten ein Sachverständiger bestimmt wird. CEM ermittelt auf der Basis der Bauzeit des Grundvertrags eine Bauzeit für die Zusatzleistung.
Ein Bauvorhaben im Hochbau (öffentlicher Auftraggeber), gekennzeichnet durch Besonderheiten in Architektur und Bautechnik, erfährt bereits in der Phase Rohbau umfassende Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und eine erhebliche Bauzeitverlängerung. Maßnahmen zur Beschleunigung im Bauablauf greifen nur unzureichend. CEM bewertet in einem Gutachten Bauablaufstörungen und Wirksamkeit der Beschleunigung und ermittelt eine angemessene Bauzeitverlängerung.
Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist im Rahmen der Schlussrechnung das Aufmaß (nach Zeichnungen) und die Abrechnung für die Bauleistungen im Rohbau und Ausbau einschließlich Trockenbau streitig. Außerdem besteht kein Einvernehmen über die Baupreisermittlung für geänderte Leistungen (Nachträge). Prof. Wanninger ( CEM) bewertet als Sachverständiger in seinem Gutachten die Mengenermittlung / Abrechnung für die Vertragsleistung und die Baupreisermittlung für die Nachträge (Gerichtsgutachten).
Aus der Baubeschreibung und aus dem Leistungsverzeichnis, beides Bestandteil einer Leistungsbeschreibung nach VOB/A, ergeben sich bei einer Baumaßnahme im Tiefbau (öffentlicher Auftraggeber) sehr unterschiedliche Aussagen zum Leistungsumfang. Prof. Wanninger ( CEM ) bewertet als Sachverständiger die Ausschreibungsunterlagen nach VOB/A, Vergabehandbuch VHB und Verkehrssitte (Gegen-Gutachten zu einem Gerichtsgutachten)
Bei der Abrechnung von Tiefbauarbeiten für eine Kommune kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, wie die Leistungsbeschreibung in ihrer Gesamtheit (also Leistungsverzeichnis, Nachtrag und Vorbemerkungen gemeinsam) von einem verständigen fachkundigen Bieter zu verstehen war. Auch zur "Verkehrssitte" besteht kein Konsens. Prof. Wanninger ( CEM ) erstellt als Sachverständiger für den Auftragnehmer ein Gutachten (außergerichtliche Streitbeilegung).
Ein Planungsbüro beansprucht für ausgeführte Ingenieurleistungen ein Honorar nach HOAI. Eine Kostenfeststellung der Baukosten nach HOAI hat nicht stattgefunden und ist auch aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich. Prof. Wanninger ( CEM ) ermittelt als Gutachter die Herstellkosten des Bauwerks (Kalkulation der Baukosten) als Basis für fiktive anrechenbare Kosten nach HOAI (gerichtliches Gutachten).
Der Betreiber einer technischen Anlage im Untertagebau hat auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) einen Auftrag erteilt. Es kommt bei der Inbetriebnahme zu Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN über die in der Leistungsbeschreibung definierten Schnittstellen. CEM überprüft als Gutachter für den Auftraggeber die funktionale Leistungsbeschreibung im Hinblick auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit.
Bei einem Hochbauprojekt (öffentlicher Auftraggeber) entsteht eine Bauablaufstörung (als totaler Baustillstand) von unbestimmter Dauer. Der Auftragnehmer entschließt sich zur Kündigung des Vertrags, nachdem ein Ende der Behinderung nicht absehbar ist und durch den anhaltenden Baustillstand keine Perspektive zum Weiterbau mehr besteht. Über den Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz für Stillstandskosten und bezüglich Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) kann keine Einigung erzielt werden. CEM bewertet den dem Auftragnehmer zustehenden Vergütungsanspruch bzw. den Schadenersatz.
Ein Generalplaner liefert vertragswidrig die Ausführungsplanung mit erheblicher, z. T. mehr als einjähriger Verzögerung. CEM ermittelt für den Construction Manager die durch die Behinderung der Baustelle folgende Terminverzögerung und Bauablaufstörung als Grundlage für Ansprüche des Bauherrn an den Generalplaner auf Schadenersatz.
Beim Bau einer industriellen Anlage kommt es nach anfänglichen Bauablaufstörungen (Baugrund, Schlechtwetter) zu weiteren Fällen von Behinderung im Baubetrieb, insbesondere durch unvorhergesehene Prüfläufe und verzögerte Planfreigabe der Ausführungsplanung. CEM erstellt den durch Bauablaufstörungen modifizierten Terminplan und ordnet in einem Gutachten die Verantwortlichkeiten für die Bauablaufstörungen, die Terminüberschreitung und den Schadenersatz zu (Gutachten erstellt in Arbeitsgemeinschaft).
Bei Leistungen im Innenausbau (Trockenbau) besteht für eine Vielzahl von LV-Positionen der Nachträge keine Einigkeit zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) über Aufmaß und Abrechnung bzw. die Höhe der Vergütung. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten über die übliche und angemessene Vergütung (gerichtliches Gutachten).
Bei einem Ingenieurbau wurde zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) ein Bauvertrag abgeschlossen und die Bauleistung wurde fertiggestellt. Eine rechtswirksame Vergütung wurde jedoch nicht vereinbart; es kam zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) ermittelt als Sachverständiger in einem Gutachten die "angemessene Vergütung" für den Stahlbau. Eine "übliche Vergütung" konnte aufgrund der Besonderheiten des Bauwerks nicht ermittelt werden (gerichtliches Gutachten).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme für eine Kommune werden vom Auftragnehmer Ansprüche auf Schadenersatz infolge von Bauablaufstörungen (Behinderungen) und Vergütungsansprüche (Nachträge) erhoben. CEM bewertet im Auftrag des Bauherrn in einem Gutachten die Richtigkeit und Qualität der Nachweisführung durch den Auftragnehmer.
Beim Bau einer großen Halle im Industriebau tritt eine umfassende Bauablaufstörung auf und es werden Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb notwendig, mit denen trotz der vorherigen Fälle von Behinderung der vertragliche Endtermin gesichert werden kann. CEM bewertet in einem Gutachten die Angemessenheit der Mehrkosten (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme kommt es infolge verspäteter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und infolge fehlerhafter Planung zu Bauablaufstörungen bzw. Behinderung und somit zu erheblichen Mehrkosten. Außerdem werden vom Auftragnehmer Nachträge für zusätzliche Leistungen vorgelegt. CEM bewertet die technischen Nachträge und erstellt eine Bauablaufanalyse unter Wertung der Bauablaufstörungen bzw. Behinderung.
Bei einem größeren Bauvorhaben im Hochbau stellen sich beim Auftraggeber Unzulänglichkeiten in der Projektorganisation heraus. Dies äußert sich vor allem in Baukostenüberschreitung, verlängerter Bauzeit, fehlendem Änderungs- und Nachtragsmanagement sowie unklaren bzw. nicht ausreichend wahrgenommenen Kompetenzen. Prof. Wanninger (CEM) identifiziert Problembereiche im Projektmanagement und schlägt Sofortmaßnahmen in der Projektorganisation vor.
Durch Verzögerungen bei der Baugenehmigung und bei der Erstellung der Ausführungsplanung entstehen bei der Sanierung eines Altbaus Terminprobleme und Mehrkosten. Der Generalunternehmer erhebt Vergütungsansprüche (Nachträge) sowie Forderungen nach Schadenersatz und löst ein vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren aus. Prof. Wanninger (CEM) bewertet im Auftrag des Bauherrn die Bauablaufstörungen und die Angemessenheit der vom Generalunternehmer im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.
Bei einem Brückenbau in Sonderbauweise kommt es zu erheblichen Bauablaufstörungen infolge umfassender Gründungsprobleme. Hinzu kommen Verzögerungen beim Ablauf der Ausführungsplanung und in der Folge ein weiterer gestörter Bauablauf. Der Auftragnehmer ist mit Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb in der Lage, die Bauzeit und den Fertigstellungstermin annähernd einzuhalten. CEM analysiert als Gutachter die Bauablaufstörungen und ordnet die Ursachen der Bauablaufstörungen zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Zwischen einer Dienststelle der öffentlichen Hand und einem Generalunternehmer sind Fragen der Zulässigkeit nach Preisrecht (VO PR 1/72) für die Schlussrechnung einer Baustelle im Auslandsbau streitig (gestörter Bauablauf unter Extrembedingungen). CEM bewertet im Gutachten die Abrechnung durch den Generalunternehmer und seine Vergütungsansprüche auf ihre Zulässigkeit nach Preisrecht (Selbstkostenerstattungsvertrag).
Bei der grundlegenden Sanierung eines Gebäudes (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen und durch Bauablaufstörung zu weiterer Bauzeitverlängerung. CEM bewertet für einen Leistungsbereich der Gebäudetechnik die infolge Bauablaufstörung resultierenden angemessenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.
Beim Bau einer Wartungsanlage für ein Unternehmen der Verkehrs-Infrastruktur kommt es durch eine Vielzahl von Ereignissen (u.a. Kontamination und Baugrundprobleme, aber auch Probleme der Ausführungsplanung und der Baugenehmigung) zu vielfachen Fällen von Behinderung im Baubetrieb (Bauablaufstörungen und Produktivitätsverlust). CEM analysiert den gestörter Bauablauf und ordnet die Ursachen der Bauablaufstörungen zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Zwischen einem Generalunternehmer und dem Nachunternehmer Rohbau besteht kein Einvernehmen über die nach Bauvertrag heranzuziehende Art der Abrechnung für die Bewehrung von Halbfertigteildecken (Filigranplatten, Filigrandecken) mit Ortbetonergänzung. CEM bewertet in einem Gutachten die Vorgehensweise der beiden Parteien bei der Abrechnung und bei der Rechnungsprüfung.
Bei einem innerstädtischen Straßenbau (Sanierung) entsteht durch Änderungen im Bauablauf und unzureichende Koordination bei der Sanierung der Leitungen ein gestörter Bauablauf, der zur Einhaltung der vereinbarten Bauzeit erheblichen Mehraufwand für eine Beschleunigung zur Folge hat. CEM bewertet die dem Auftragnehmer daraus zustehenden Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.
Bei der Vergabe von Arbeiten in Gleitbauweise durch einen privaten AG entsteht ein Konflikt darüber, ob bestimmte Merkmale der Ausführung (einschl. konstruktive Ausbildung des Tragwerks) allgemein bekannt oder alleiniges geistiges Eigentum eines einzelnen Bieters sind. Dies war gutachterlich zu beantworten.
Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt standardisierte Stahlbeton-Fertigteile aus, die in großem Umfang zur Ausführung kommen. Hinsichtlich der Abrechnung weicht er gemäß LV von den Regelungen der VOB/C und auch von seinen eigenen ZTV ab. Die von ihm selbst formulierte Abrechnungsregel interpretiert er jedoch auf unzulässige Weise. Es war gutachterlich festzustellen, wie die vereinbarte Abrechnungsregel richtig anzuwenden ist.
Bei der Abrechnung einer außergewöhnlichen Konstruktion im Holzleimbau kommt es zu Differenzen in den Auffassungen des AG und des AN. Es ist ein Rechtsstreit anhängig. Prof. Wanninger (CEM) bewertet als Parteigutachter streitige Fragen der Abrechnung.
Bei Rammarbeiten mit Dieselbär nach VOB/C DIN 18304 kam es zu sehr hohen Schlagzahlen bzw. extrem niedriger Eindringung je Rammschlag. Es war im Hinblick auf die eingesetzten Geräte zu beurteilen, inwieweit diese fachgerecht ausgewählt worden waren und ob eine besondere Überwachung und zeitliche Begrenzung des Geräteeinsatzes erforderlich war, es sich somit also um "außergewöhnlichen Aufwand" handelt, der Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung auslöst.